Mitgliederversammlung

Foto: aej

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der aej. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr und setzt sich aus den Delegierten aller aej-Mitglieder zusammen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Aufgaben und Vorhaben der Arbeitsgemeinschaft - in allen inhaltlichen und finaziellen Belangen.

133. aej-Mitgliederversammlung 2022

Die 133. aej-Mitgliederversammlung tagt vom 17. bis 20. November 2022 in Pappenheim

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation tagen die stimmberechtigten Delegierten der MV sowie die Gäste zum Schwerpunktthema in Präsenz. Weitere Gäste (z. B. auch stellvertretende nicht stimmberechtigte Delegierte) haben die Möglichkeit, sich digital zu den Plenarberatungen zuzuschalten.

„Inklusion braucht Engagement.“ Unter diesem Motto macht die 133. MV das Thema Inklusion zu ihrem Schwerpunktthema.

Darüber hinaus befasst sich die MV mit der Weiterentwicklung der aej, dem Krieg in der Ukraine und daraus resultierenden Fragestellungen, dem aej-Beitrag zum 1,5 Grad Klimaziel, sexualisierter Gewalt - Prävention, Intervention, Aufarbeitung sowie Queerer Jugendarbeit und der Nutzung von Creative Commons Lizenzen. Für zwei ausscheidende Vorstandsmitglieder erfolgt eine Nachwahl.


Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören die Delegierten der in § 4 Abs. 1 genannten ordentlichen Mitglieder an. Jedes ordentliche Mitglied entsendet mindestens eine Delegierte bzw. einen Delegierten. Die Zahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden weiteren Delegierten wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft benennen ihre Delegierten durch ihre zuständigen Organe schriftlich der Arbeitsgemeinschaft. Für jede Delegierte bzw. jeden Delegierten soll eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt werden, die bzw. der im Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung eintritt.

Vorstandsmitglieder, die nicht Delegierte nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 4 der Satzung sind, gehören der Mitgliederversammlung als Delegierte mit Sitz und Stimme an.

Die Mitgliederversammlung beruft aus dem Kreis der in § 5 Abs. 1 genannten Organisationen bis zu zehn außerordentliche Mitglieder, die jeweils für die Amtszeit des Vorstandes das Recht haben, eine(n) Delegierte(n) zu benennen. Pro außerordentliches Mitglied kann nur eine Delegierte bzw. ein Delegierter benannt werden. Für jede Delegierte bzw. jeden Delegierten soll eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt werden, die bzw. der im Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung eintritt. Außerordentliche Mitglieder, die mit keiner Delegierten bzw. keinem Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten sind, haben das Recht je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter als Gast mit Rederecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier fachkundige Persönlichkeiten jeweils für die Amtszeit des Vorstandes als Delegierte berufen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Vereinigung der Evangelischen Freikirchen und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend haben das Recht, je bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter als Gäste mit Rederecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Arbeitsgemeinschaft sowie deren Geschäftsführerin bzw. deren Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten nehmen mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teil.

Die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft benennen ihre Delegierten durch ihre zuständigen Organe schriftlich der Arbeitsgemeinschaft. Für jede Delegierte bzw. jeden Delegierten soll eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt werden, die bzw. der im Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung eintritt.

Vorstandsmitglieder, die nicht Delegierte nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 4 der Satzung sind, gehören der Mitgliederversammlung als Delegierte mit Sitz und Stimme an.

Die Mitgliederversammlung beruft aus dem Kreis der in § 5 Abs. 1 genannten Organisationen bis zu zehn außerordentliche Mitglieder, die jeweils für die Amtszeit des Vorstandes das Recht haben, eine(n) Delegierte(n) zu benennen. Pro außerordentliches Mitglied kann nur eine Delegierte bzw. ein Delegierter benannt werden. Für jede Delegierte bzw. jeden Delegierten soll eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt werden, die bzw. der im Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung eintritt. Außerordentliche Mitglieder, die mit keiner Delegierten bzw. keinem Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten sind, haben das Recht je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter als Gast mit Rederecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier fachkundige Persönlichkeiten jeweils für die Amtszeit des Vorstandes als Delegierte berufen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Vereinigung der Evangelischen Freikirchen und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend haben das Recht, je bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter als Gäste mit Rederecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Arbeitsgemeinschaft sowie deren Geschäftsführerin bzw. deren Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten nehmen mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teil.


Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Festlegung von Richtlinien für die Aufgaben und Vorhaben der Arbeitsgemeinschaft sowie Behandlung von Konzeptionsfragen, Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstandes, Festsetzung des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Aufnahme von Mitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung der Delegiertenzahlen nach § 7 Abs. 1, Festlegung der außerordentlichen Mitglieder mit dem Recht, eine Delegierte bzw. einen Delegierten zu benennen (nach § 7.4 der Satzung), Berufung der Delegierten nach § 7 Abs. 5, Wahl von drei Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern, Einsetzung der Beiräte und Arbeitskreise, Einsetzung von Projektgruppen, Erlass einer Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien der aej, Erlass einer Beitragsordnung, Satzungsänderung,  Genehmigung der Niederschriften vorangegangener Sitzungen.

Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen.

Sie ist einzuberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens sechs Wochen vorher.

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der bzw. dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin bzw. vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens Zweidrittel der Mitglieder durch anwesende Delegierte vertreten sind sowie mindestens je drei Delegierte aus jeder in § 4 Abs. 1 benannten Mitgliedergruppen anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so liegt die Beschlussfähigkeit bei der nächsten Tagung der Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten vor, wenn diese Tagung schriftlich unter Angabe der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen wurde und bei der Einladung auf die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten hingewiesen worden ist.


Kontakt

Michael Peters
Generalsekretär
Ulrike Abel
Stabsstelle Generalsekretariat, Geschäftsstellen- und Verbandsmanagement