Sexualstrafrecht
Die Unsicherheiten in Sachen Sexualität und Recht sind groß! Es kursieren bestenfalls vage Vermutungen, was denn rechtens sei, was man denn so dürfe und wo einzuschreiten sei. Freiraum lassen oder Kuppelei Vorschub leisten? Schutzaltersgrenzen? Informationspflicht trotz Aufklärungsverbot? Wo beginnen strafbare sexuelle Handlungen? Nichts Genaues weiß man nicht!
Sexuelles Leben schert sich in der Realität kaum um Gesetzesmaßgaben. Oft sind die Unklarheiten darüber groß, wie denn pädagogisch sinnvolles und rechtlich notwendiges Handeln angemessen in Einklang zu bringen seien, wenn ein „sexueller Vorfall“ Aufregung erzeugt. Dazu kommen Fragen von Eltern, Kindern und Jugendlichen zu ihren sexualitätsbezogenen Rechten und Pflichten.
Da einerseits eine einseitige Klärung der rechtlichen Bedingungen für sexualitätsbezogenes pädagogisches Handeln oft mühsam und unrealistisch erscheint und daher letztendlich oft nicht stattfindet, andererseits jedoch zu Recht das Gefühl bleibt, dass man „eigentlich“ Bescheid wissen müsste, klärt das folgende Kapitel wichtige sexualitätsbezogene Fragestellungen. Zudem gibt es die wichtigsten Gesetzestexte verständlich wieder und bildet eine Rechtsgrundlage für das Handeln von Teamern in Fragen der Sexualität und der sexuellen Gewalt.
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Auszüge aus der Schulungsmappe "Sex. Sex! Sex? - Umgang mit Sexualität und sexueller Gewalt bei Internationalen Begegnungen, Kinder- und Jugendreisen"
Auszüge aus der Schulungsmappe "Sex. Sex! Sex?"
- Allgemeines
- Begriffsbestimmung „sexuelle Handlung“ (§ 184g StGB)
- Definition der Schutzaltersgrenzen laut Sexualstrafrecht im Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafmündigkeitsgrenzen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Der Schutz von Kindern unter 14 Jahre
- Der Schutz von Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren
- Der Schutz von Jugendlichen unter 18 Jahren
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB): Vorschubleisten zu fremder Sexualität
- Altersunabhängige Sexualdelikte