Aufsichtspflicht

Aufsichtspflichtige bei Kinder- und Jugendfreizeiten, seien es die Eltern oder die Pädagogen, müssen in irgendeiner Weise dafür sorgen, dassKinder und Jugendliche keinen Schaden nehem. Die Aufsichtspflicht soll ernst genommen werden, Freizeitteilnehmer*innen aber nicht durchgehend überwacht werden. Dabei entstehen schnell Interssenskonflikte, die es zu lösen gilt.

Jugendgruppe im Wald

Foto: Pixabay/moffi12

Seite weiterempfehlen Seite Drucken

Kinder müssen nach und nach mit den komplizierten Spielregeln der Erwachsenenwelt vertraut gemacht werden. Dabei ist es unvermeidlich, dass Pannen geschehen. Bei dem Problem, wie der Erziehungsprozess zu gestalten ist, stehen sich unterschiedliche Interessen gegenüber. Da sind die Aufsichtspflichtigen, seien es die Eltern oder die Pädagogen, die Ansprechpersonen, die in irgendeiner Weise dafür sorgen müssen, dass es zu keinen Schäden kommt, ohne aber die Kinder dauernd zu reglementieren und durchgehend zu überwachen. Aufgabe von Erziehung ist es, die Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen.

Wer muss beaufsichtigt werden?

Aufsichtsbedürftig nach § 832 BGB sind Minderjährige, d. h. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, sowie Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen.

Wer ist aufsichtspflichtig?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der vertraglichen Aufsichtspflicht.
Die Eltern als Inhaber der Personensorge sind kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet. Die Personensorge umfasst gemäß §§ 1626, 1631 BGB das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kraft Gesetzes sind auch der Vormund sowie der Pfleger gegenüber dem Mündel oder der zu betreuenden Person zur Aufsicht verpflichtet.
Eine Aufsichtspflicht kann aber ebenso durch Vertrag begründet werden.
Beispiele hierfür sind: Kindergärten, Jugendhäuser, Ferienfreizeiten. Eine vertragliche Übernahme liegt dann vor, wenn die Aufsichtspflicht übertragen wurde und die Übernehmer sich der rechtlichen Folgen bewusst sind. Die Übertragung muss jedoch weder ausdrücklich erklärt werden noch schriftlich geschehen. Eine stillschweigende Übertragung der Aufsichtspflicht, so z. B. eine kommentarlose Aufnahme eines Minderjährigen in eine Gruppe, ist im Regelfall ausreichend.

Viele weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website www.aufsichtspflicht.de der Rechtsanwälte Obermeier und Laymann

Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Download

Weitere Informationen zum Thema


Auszüge aus der Schulungsmappe "Sex. Sex! Sex?"



Kontakt

Gabriele Jahn
Referentin für Öffentliche Förderung der Jugendarbeit - Inhaltliches Controlling - Referentin für Kinder- und Jugendfreizeiten
Laya Husmann
Assistentin für Kinder- und Jugendfreizeiten

Seite weiterempfehlen Seite Drucken