Beschluss 4/2023ao - Änderung der Rahmengeschäftsordnung (RGO) für die Arbeitsgremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej)
Außerordentliche 134. aej-Mitgliederversammlung, 16. Juni 2023.
Kurz zusammengefasst
Die aej ändert ihre Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien. Ziel ist es, die Arbeit von Vorstand, Beiräten und weiteren Gremien klarer zu strukturieren und die strategische Steuerung über ein Themenportfolio zu stärken.
Zentrale Aussagen
- ändert die Rahmengeschäftsordnung der aej
- stärkt die strategische Steuerung durch ein mehrjähriges Themenportfolio
- konkretisiert Aufgaben und Arbeitsweise von Vorstand und Beiräten
- regelt Einsetzung und Mitwirkung weiterer Arbeitsgremien
Wortlaut des Beschlusses
Die Mitgliederversammlung beschließt folgende Änderungen der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej):
1. Vorstand
1.3 Der Vorstand kann zu seinen Beratungen die Referent*innen und andere sachkundige Personen sowie die weiteren Arbeitsgremien hinzuziehen.
1.4.1 Der Vorstand entwickelt bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Mitgliederversammlung folgt, in der er bestellt wurde, ein Themenportfolio zur Vorlage mit Vorschlägen für die Schwerpunktsetzung der Vereinstätigkeit.
1.4.2 Das Themenportfolio ist auf drei Jahre anzulegen. Es hat für jeden vorgeschlagenen Schwerpunkt Vorschläge zur Umsetzung und Gestaltung zu beinhalten. Dem Themenportfolio einzuschließen ist ein mit jährlichen Zwischenzielen ausgestatteter Zeitplan sowie der Vorschlag eines oder mehrerer Arbeitsgremien, welche mit konkreten Arbeitsaufträgen ausgestattet an der Erreichung der Ziele arbeiten sollen.
1.4.3 Die Ausarbeitung des Themenportfolios ist der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der es vorzulegen ist, beizufügen.
1.4.4 Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über die Umsetzung des Themenportfolios zu berichten. Ein Bericht ist der Einladung zu jeder Mitgliederversammlung beizufügen.
2. Beiräte
In Ergänzung zur Satzung § 8, Buchstabe l) wird hierzu Folgendes festgelegt:
2.1 Beiräte dienen der ständigen Beratung des Vorstandes. Ihre Einsetzung erfolgt jeweils zu Beginn der Amtszeit des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entsprechend § 8, Buchst. l) in Verbindung mit § 10, Abs. 3, Buchst. b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Beiräte werden unter Bezeichnung des Arbeitsfeldes eingesetzt, in dem sie den Vorstand beraten sollen. Der Vorstand erteilt den Beiräten innerhalb dieses Arbeitsfeldes Arbeitsaufträge.
2.5 Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n sowie eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Die beiden Funktionen sollen komplementärgeschlechtlich besetzt sein.
3. Projektgruppen
4. Fachkreise
4.1 Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung der Mitglieder, zum Informationsaustausch und zur Beratung des Vorstandes für die Dauer seiner Amtszeit Fachkreise einsetzen.
4.2 Die Mitglieder nach Satzung § 4 und § 5 werden zur Entsendung von ehrenamtlichen wie hauptberuflichen Expert*innen aufgefordert.
4.3 Die Punkte 2.3, 2.6 und 2.7 dieser RGO gelten entsprechend.
5. Rechnungsprüfer*innen
6. Allgemeine Bestimmungen
7. Gültigkeit
Anlage
Synopse Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien der aej, alt/neu mit Begründung