Beschluss 3/2023ao - Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej)

Außerordentliche 134. aej-Mitgliederversammlung, 16. Juni 2023.

Seite weiterempfehlen Seite Drucken

Kurz zusammengefasst

Die aej ändert ihre Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Ziel ist es, das Verfahren zur Antragstellung und die Arbeit antragsbezogener Interessensgruppen klarer zu regeln.


Zentrale Aussagen

  • ändert die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
  • präzisiert Regelungen zu Dringlichkeitsanträgen
  • stärkt die Rolle antragsbezogener Interessensgruppen
  • legt Verfahren zur Beratung und Beschlussempfehlung fest

Wortlaut des Beschlusses

Die Mitgliederversammlung beschließt folgende Änderungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej): 

2. Anträge zur Sache 

2.4 Dringlichkeitsanträge, die sich aus den Beratungen der Mitgliederversammlung ergeben, sind nur zulässig, wenn eine der folgenden Gruppen den Antrag stellt:

  • mindestens 10 Antragsberechtigte,
  • die Mehrheit der anwesenden Delegierten einer Mitgliedergruppe nach Satzung § 4 Abs. 1 Buchst. a – c,
  • eine antragsbezogene Interessensgruppe
  • der Vorstand. 

Die Dringlichkeit muss entsprechend 2.3 begründet werden. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme der Anträge. Diese müssen bis zum in der Tagesordnung festgelegten Antragsschluss schriftlich der Sitzungsleitung vorliegen. Der Antragsschluss soll so gelegt werden, dass alle Anträge noch in den antragsbezogenen Interessensgruppen behandelt werden können.

2.5 Für die Bearbeitung vorliegender Anträge werden in der Regel auf Vorschlag der Sitzungsleitung durch die Mitgliederversammlung antragsbezogene Interssensgruppen eingesetzt. Die mit der Bearbeitung beauftragte Interessensgruppe nimmt im Plenum zu dem Antrag Stellung und gibt eine Beschlussempfehlung, die für die weitere Behandlung im Plenum Grundlage ist. Die sofortige Behandlung eines Antrages zur Sache im Plenum ist möglich, wenn dies der Sache dienlich ist.

7. Antragsbezogene Interessensgruppen

7.1 Die Mitgliederversammlung setzt in der jeweiligen Mitgliederversammlung antragsbezogene Interessensgruppen ein.

7.2 Der Beschluss zur Einsetzung einer antragsbezogenen Interessensgruppe bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten.

7.3 Die Delegierten der Mitgliederversammlung und Gäste nach § 7 Abs. 4 und 6 der Satzung ordnen sich je einer Interessensgruppe zu. 

7.4 Die Interessensgruppen geben sich selbständig eine*n Sprecher*in.

7.5 Antragsbezogene Interessensgruppen  beraten die Mitgliederversammlung und sind ihr verantwortlich. Sie können sich mit Vorlagen und Berichten direkt an die Mitgliederversammlung wenden. 

Anlage
Synopse Geschäftsordnung der MV der aej mit Begründung 


Beschluss 3/2023ao herunterladenAnlage zu Beschluss 3/2023ao herunterladen

Seite weiterempfehlen Seite Drucken

Wir empfehlen