Beschluss 9/2020 - Änderung der Satzung §§ 3, 9 und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der aej Punkt 1.1, 1.2
131. aej-Mitgliederversammlung, 20. bis 21. November 2020.
Kurz zusammengefasst
Die aej ändert ihre Satzung und Geschäftsordnung. Dabei präzisiert sie ihren Vereinszweck und schafft die Grundlage für digitale und hybride Mitgliederversammlungen.
Zentrale Aussagen
- ändert Satzung und Geschäftsordnung der aej
- präzisiert den Vereinszweck der Arbeitsgemeinschaft
- ermöglicht Online- und Hybridformate für Mitgliederversammlungen
- regelt Einladung, Teilnahme und Beschlussfähigkeit unter digitalen Bedingungen
Wortlaut des Beschlusses
Die Mitgliederversammlung beschließt folgende Änderungen der Satzung zu § 3 Zwecke des Vereins und § 9 Arbeitsweise sowie nachfolgende Änderungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der aej:
Satzung
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§ 3 Zwecke des Vereins
(1) Die Arbeitsgemeinschaft dient der Forderung der evangelischen und ökumenischen Kinder- und Jugendarbeit. Sie nimmt als bundeszentrale Organisation nach § 12 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz/Sozialgesetzbuch VIII (KJHG/SGB VIII) junge Menschen in ihren unterschiedlichen Lebensvollzügen (Familie, Freizeit, Schule, Ausbildung, Studium, etc.) und Lebensräumen wahr und vertritt ihre Interessen. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt damit kirchliche Zwecke sowie den Zweck der Jugendhilfe:
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(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 9 Arbeitsweise
(1) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als Online-Versammlung durchgeführt werden; es ist auch möglich Präsenzveranstaltung und Online- Versammlung zu einer einheitlichen Mitgliederversammlung zu kombinieren.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die*den Vorsitzende*n unter Angabe der Tagesordnung in Textform mindestens sechs Wochen vorher und enthält die Mitteilung, ob die Versammlung als Präsenzveranstaltung, Online-Versammlung oder als Kombination hiervon stattfinden soll.
Die Textform ist auch gegeben, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt, sofern eine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde. Soll die Mitgliederversammlung als Online-Versammlung oder als Kombination von Online- und Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, sind in der Einladung die technischen Voraussetzungen zur Online-Teilnahme mitzuteilen. Die persönlichen Zugangsdaten sind rechtzeitig, spätestens zeitgleich mit den Tagungsunterlagen vor Versammlungsbeginn mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der*dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens Zweidrittel der Mitglieder durch anwesende Delegierte vertreten sind sowie mindestens je drei Delegierte aus jeder in § 4 Abs. 1 benannten Mitgliedergruppen anwesend sind. Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung oder einer Kombination von Online- und Präsenzveranstaltung gelten auch die Delegierten als anwesend, die sich den jeweiligen technischen Voraussetzungen zur Teilnahme entsprechend wirksam eingewählt haben.
…
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. v. (aej)
1. Einberufung, Eröffnung und Beendigung
1.1 Die Mitgliederversammlung tritt laut § 9 Abs. 1 der Satzung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als Online-Versammlung durchgeführt werden; es ist auch möglich Präsenzveranstaltung und Online-Versammlung zu einer einheitlichen Mitgliederversammlung zu kombinieren. Die Einladung erfolgt durch die*den Vorsitzende*n unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Termin. Soll die Mitgliederversammlung als Online-Versammlung oder als Kombination von Online- und Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, sind in der Einladung die technischen Voraussetzungen zur Online-Teilnahme mitzuteilen. Die persönlichen Zugangsdaten hierfür sind rechtzeitig vor Versammlungsbeginn mitzuteilen. Die Tagungsunterlagen sollen den Delegierten vier Wochen vor Beginn der Sitzung vorliegen. Die Mitgliederversammlung wird durch die*den Vorsitzende*n eröffnet und geschlossen.
1.2 Die*der Vorsitzende lässt zu Beginn der Verhandlung die Anwesenheit ermitteln, danach stellt sie*er die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Mitglieder durch anwesende Delegierte vertreten sind und mindestens je drei Delegierte aus jeder in § 4 Abs. 1 der Satzung benannten Mitgliedergruppen anwesend sind. Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung oder einer Kombination von Online- und Präsenzveranstaltung gelten auch die Delegierten als anwesend, die sich den jeweiligen technischen Voraussetzungen zur Teilnahme entsprechend wirksam eingewählt haben.