Beschluss 8/2020 - Änderung der Satzung und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der aej-gendergerechte Schreibweise
131. aej-Mitgliederversammlung, 20. bis 21. November 2020.
Kurz zusammengefasst
Die aej führt für ihre Satzung und Ordnungen die gendergerechte Schreibweise mit Gender-Sternchen ein.
Zentrale Aussagen
- führt die gendergerechte Schreibweise mit Gender-Sternchen ein
- ändert Satzung und Ordnungen der aej entsprechend
- vereinheitlicht die Sprache in zentralen Regelwerken
Wortlaut des Beschlusses
Die Mitgliederversammlung beschließt für die Satzung und Ordnungen der aej die Schreibweise mit Gender-Sternchen.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej)
Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. v. (aej) als Teil der Gemeinde Jesu Christi bekennt Jesus Christus als das eine Wort Gottes an alle Menschen. Sie verkündigt Christus durch Wort und Tat als Gottes Zuspruch der Vergebung der Sünden und zugleich als seinen künftigen Anspruch auf das ganze Leben.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundlage
In der Verbundenheit des Bekenntnisses zu Jesus Christus, in der Verpflichtung, die Ökumenische Wirklichkeit ernst zu nehmen, in dem gemeinsamen Auftrag, jungen Menschen das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen, und in dem gemeinsamen Willen, für die junge Generation einzutreten, haben sich evangelische Jugendverbände mit Jugendwerken der Evangelischen Freikirchen und mit der Jugendarbeit in den Mitgliedskirchen der der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammengeschlossen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestehen Kooperationen mit:
a) den Evangelischen Kirchen in Deutschland,
b) dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland (Diakonie Deutschland, evangelischer Bundesverband),
c) den Evangelischen Missionswerken in Deutschland (EMW und Mitgliedern). Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet geschwisterlich zusammen mit der Kinder- und Jugendarbeit der katholischen und orthodoxen Kirchen und ihren Verbünden.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trügt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V." (im Folgenden "Arbeitsgemeinschaft").
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 6971 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Die Arbeitsgemeinschaft dient der Förderung der evangelischen und ökumenischen Kinder- und Jugendarbeit. Sie nimmt als bundeszentrale Organisation nach § 12 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz/Sozialgesetzbuch VIII (KJHG/SGB VIII) junge Menschen in ihren unterschiedlichen Lebensvollzügen (Familie, Freizeit, Schule, Ausbildung, Studium etc.) und Lebensräumen wahr und vertritt ihre Interessen. Die Arbeitsgemeinschaft hat deshalb den Zweck:
a) die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder anzuregen und zu fördern,
b) gemeinsame und von den Mitgliedern übertragene Aufgaben wahrzunehmen,
c) die Vertretung nach außen, insbesondere gegenüber den gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen, gegenüber den anderen Jugendorganisationen sowie gegenüber den staatlichen Stellen und Organisationen und der Öffentlichkeit auf Bundesebene, in der Europäischen Union und den weiteren internationalen Netzwerken und Partnerschaften wahrzunehmen,
d) gemeinsam an theologischen, sozialwissenschaftlichen, pädagogischen und kinder- und jugendpolitischen Konzeptionen der Evangelischen Jugend zu arbeiten,
e) die Gemeinsamkeit der jugendpolitischen Willensbildung ihrer Mitglieder anzustreben, jugend- und fachpolitisch in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen und zum Zusammenwirken der Jugendverbünde und anderen Strukturen der Selbstorganisation junger Menschen in Deutschland beizutragen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Zweckes ist die Arbeitsgemeinschaft von der Einmütigkeit aller Mitglieder getragen. Die Arbeitsgemeinschaft und ihre Mitglieder informieren sich gegenseitig über ihre Arbeit und stimmen sie aufeinander ab.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft sich bei anderen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Körperschaften beteiligen oder solche gründen. Die Gründung einer Beteiligung an einer nicht gemeinnützigen Körperschaft oder die Gründung einer Körperschaft, die einen Kernaufgabenbereich der Arbeitsgemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder einschränkt, bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(9) Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (Pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) bundeszentrale evangelische Jugendverbände und Jugendwerke,
b) bundeszentrale Jugendwerke evangelischer Kirchen in der Vereinigung
Evangelischer Freikirchen oder in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in
Deutschland,
c) die Jugendarbeit in den Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist vom zuständigen Organ schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
§ 5 Außerordentliche Mitglieder
(1) Evangelische oder ökumenische Verbände, Einrichtungen oder Fachorganisationen, die spezielle Aufgaben im Rahmen der Ziele der Arbeitsgemeinschaft wahrnehmen und die bereit sind, an der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
§ 6 Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
II. Abschnitt
Mitgliederversammlung
§ 7 Zusammensetzung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Delegierten der in § 4 Abs. 1 genannten ordentlichen Mitglieder an. Jedes ordentliche Mitglied entsendet mindestens ein*en Delegierte*n. Die Zahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden weiteren
Delegierten wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft benennen ihre Delegierten durch ihre zuständigen Organe schriftlich der Arbeitsgemeinschaft. Für jede*n Delegierte*n soll ein*e Stellvertreter*in benannt werden, die*der im Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung eintritt.
(3) Vorstandsmitglieder, die nicht Delegierte nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 4 der Satzung sind, gehören der Mitgliederversammlung als Delegierte mit Sitz und Stimme an.
(4) Die Mitgliederversammlung beruft aus dem Kreis der in § 5 Abs. 1 genannten Organisationen bis zu zehn außerordentliche Mitglieder, die jeweils für die Amtszeit des Vorstandes das Recht haben, eine*n Delegierte*n zu benennen. Pro außerordentliches Mitglied kann nur ein*e Delegierte*r benannt werden. Für jede*n Delegierte*n soll ein*e Stellvertreter*in benannt werden, die*der im Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung eintritt. Außerordentliche Mitglieder, die mit keiner*keinem Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten sind, haben das Recht je eine*n Vertreter*in als Gast mit Rederecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier fachkundige Persönlichkeiten jeweils für die Amtszeit des Vorstandes als Delegierte berufen.
(6) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Vereinigung der Evangelischen Freikirchen und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend haben das Recht, je bis zu zwei Vertreter*innen als Gäste mit Rederecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.
(7) Die*der Generalsekretär*in der Arbeitsgemeinschaft sowie deren Geschäftsführer*in und die Referent*innen nehmen mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teil.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Festlegung von Richtlinien für die Aufgaben und Vorhaben der Arbeitsgemeinschaft sowie Behandlung von Konzeptionsfragen,
b) Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstandes,
c) Festsetzung des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Aufnahme von Mitgliedern,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Festsetzung der Delegiertenzahlen nach § 7 Abs. 1,
i) Festlegung der außerordentlichen Mitglieder mit dem Recht, eine* n Delegierte*n zu benennen (nach § 7.4 der Satzung)
j) Berufung der Delegierten nach § 7 Abs. 5,
k) Wahl von drei Rechnungsprüfer*innen,
l) Einsetzung der Beiräte und Arbeitskreise,
m) Einsetzung von Projektgruppen,
n) Erlass einer Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien der aej,
o) Erlass einer Beitragsordnung,
p) Satzungsänderung,
q) Genehmigung der Niederschriften vorangegangener Sitzungen.
§ 9 Arbeitsweise
(1) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die*den Vorsitzende*n unter Angabe der Tagesordnung in Textform mindestens sechs Wochen vorher.
Die Textform ist auch gegeben, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt, sofern eine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der*dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens Zweidrittel der Mitglieder durch anwesende Delegierte vertreten sind sowie mindestens je drei Delegierte aus jeder in § 4 Abs. 1 benannten Mitgliedergruppen anwesend sind.
(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so liegt die Beschlussfähigkeit bei der nächsten Tagung der Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten vor, wenn diese Tagung schriftlich unter Angabe der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen wurde und bei der Einladung auf die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten hingewiesen worden ist.
§ 10 Beschlüsse und Wahlen
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen von der Einmütigkeit aller Delegierten getragen werden.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Die Mehrheit ist dann zustande gekommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Delegierten dem Beschlussantrag zugestimmt haben.
(3) Folgende Beschlüsse erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten:
a) Aufnahme von Mitgliedern,
b) Einsetzung der Beiräte und Arbeitskreise,
c) Einsetzung von Projektgruppen,
d) Erlass einer Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien.
(4) Folgende Beschlüsse erfolgen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten:
a) Ausschluss von Mitgliedern,
b) Festsetzung der Delegiertenzahlen nach § 7 Abs. 1,
c) Erlass einer Beitragsordnung,
d) Satzungsänderung.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes der Arbeitsgemeinschaft wird ein Gegenstand zur Grundsatzfrage erhoben. Die Beschlussfassung in einer Grundsatzfrage erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Beschlüsse in einer Grundsatzfrage werden mit Siebenachtelmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Minderheitenvoten sind auf Wunsch zu veröffentlichen. Gegenstünde des § 8 Buchst. b) bis q) sowie des § 9 Abs. 3 und des § i6 können nicht zur Grundsatzfrage erhoben werden.
(6) Bei Beschlüssen nach Abs. 4 und 5 haben Delegierte nach § 7 Abs. 4 und 5 kein Stimmrecht.
(7) Wahlen erfolgen mit Mehrheit der anwesenden Delegierten.
III. Abschnitt
Vorstand
§ 11 Zusammensetzung und Amtsdauer
(1) Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, der*dem Schatzmeister*in und bis zu sechs Beisitzer*innen*n. Mindestens je ein*e Beisitzer*in sowie je eine Person aus dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder ist aufgrund von Nominierungen eines Mitgliedes aus den in § 4 Abs. 1 Buchst. a) bis c) genannten Mitgliedergruppen zu wählen. Solange und soweit für diese Plätze keine Nominierungen vorliegen, bleiben sie unbesetzt.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bilden die*der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die*der Schatzmeister*in. Sie vertreten die Arbeitsgemeinschaft gleichberechtigt und jeweils allein nach außen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
(4) Generalsekretär*in und Geschäftsführer*in nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil und haben Rede- und Antragsrecht.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des § 11 Abs. 1 hat folgende Aufgaben:
a) Er führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft; dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden,
b) er beruft die*den Generalsekretär*in, die*den Geschäftsführer*in,
c) er beruft auf Vorschlag des*der Generalsekretärs*in die Referent*innen,
d) er entscheidet über die Gesamtorganisation der Geschäftsstelle, er genehmigt deren Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan,
e) er bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) er koordiniert die Arbeit der Beiräte und Arbeitskreise sowie der Projektgruppen und beruft deren Mitglieder,
g) er nimmt alle weiteren Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wahr, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
h) er setzt Fachkreise ein.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 11 Abs. 2 hat folgende Aufgabe: Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern und nach außen.
§ 13 Arbeitsweise des Vorstandes nach § 11 Abs.1
(1) Der Vorstand kommt auf Einladung in Textform der*des Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen zusammen. Die Textform ist auch gegeben, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Personen nach§ 11 Abs. 2, anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die selbständige Erledigung einzelner Aufgaben übertragen. Er kann andere Gremien zur Bearbeitung von Aufgaben einsetzen. Näheres regelt die Rahmengeschäftsordnung.
(5) Von den Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der*dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Delegierten der Mitgliederversammlung zuzustellen ist.
IV. Abschnitt
Geschäftsstelle
§ 14 Geschäftsstelle
(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat eine Geschäftsstelle. Diese wird von der*dem Generalsekretär*in in geleitet. Sie*er ist dem Vorstand verantwortlich.
(2) Die*der Generalsekretar*in und die*der Geschäftsführer*in können vom Vorstand bevollmächtigt werden, die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 3o BGB).
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15 Mitgliedsbeiträge
Die Arbeitsgemeinschaft erhebt von ihren ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeitrage. Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung nach § 8 o festgelegt.
§ 16 Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern der aej bis spätestens acht Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Vor der Beschlussfassung über eine Auflösung ist die Evangelische Kirche in Deutschland und die Vereinigung der Evangelischen Freikirchen zu hören.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 3 zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister Hannover in Kraft.
Beschlossen am 8. März 1996 auf der 104. Mitgliederversammlung der aej in Dassel.
Geändert am
22. November 1997 auf der 106. Mitgliederversammlung der aej in Oberwesel,
21. November 1998 auf der 107. Mitgliederversammlung der aej in Erfurt,
26. November 2006 auf der 1166. Mitgliederversammlung der aej in Plön,
25. November 2007 auf der 117. Mitgliederversammlung der aej in Rothenburg ob der Tauber,
21. November 2010 auf der 121. Mitgliederversammlung der aej in Plön,
20. November 2011 auf der 122. Mitgliederversammlung der aej in Berlin,
25. November 2018 auf der 129. Mitgliederversammlung in Pappenheim.
20. November 2020 auf der 131. Online-Mitgliederversammlung
Kassel, den 20. November 2020
Jan Behrendt, 1. stellvertretender Vorsitzender der aej
Maria Hofmeister, 2. stellvertretende Vorsitzende der aej
Kevin Sachse, 3. stellvertretender Vorsitzender der aej
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. v. (aej)
1. Einberufung, Eröffnung und Beendigung
1.1 Die Mitgliederversammlung tritt laut § 9 Abs. 1 der Satzung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch die*den Vorsitzende*n unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Termin. Die Tagungsunterlagen sollen den Delegierten vier Wochen vor Beginn der Sitzung vorliegen. Die Mitgliederversammlung wird durch die*den Vorsitzende*n eröffnet und geschlossen.
1.2 Die*der Vorsitzende lässt zu Beginn der Verhandlung die Anwesenheit ermitteln, danach stellt sie*er die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Mitglieder durch anwesende Delegierte vertreten sind und mindestens je drei Delegierte aus jeder in § 4 Abs. 1 der Satzung benannten Mitgliedergruppen anwesend sind.
1.3 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der*des Vorsitzenden (bzw. ihrer*seines Stellvertreters*in) für die jeweilige Beratung eine*n Tagungsleiter*in bestellen.
1.4 Die Mitgliederversammlung beschließt die Genehmigung bzw. eventuelle Änderungen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
1.5 Auf Vorschlag des Vorstandes stellt die Mitgliederversammlung die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.
1.6 Im Verlauf der gesamten Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird nach dem Prinzip einer weich quotierten Redeliste mit einem vorangestellten Erstrederecht für Personen, die sich zur jeweiligen aktuellen Debatte noch nicht geäußert haben, verfahren.
2. Antrage zur Sache
2.1 Antrüge zur Sache können von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der aej (§ 4 und § 5 der Satzung), von den Delegierten in der Mitgliederversammlung, vom Vorstand und seinen Mitgliedern, von Generalsekretär*in, Geschäftsführer*in und den Referent*innen gestellt werden.
2.2 Anträge zur Sache müssen spätestens fünf Wochen vor Tagungsbeginn in der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen.
2.3 Anträge zur Sache, die sich aus den Beratungen der Mitgliederversammlung ergeben, sind nur zulässig, wenn eine der folgenden Gruppen den Antrag stellt:
- mindestens 10 Antragsberechtigte,
- die Mehrheit der anwesenden Delegierten einer Mitgliedergruppe nach Satzung
- 4 Abs. 1 Buchst. a - c,
- ein Tagungsausschuss,
- der Vorstand.
Sie müssen bis zum in der Tagesordnung festgelegten Antragsschluss schriftlich der Sitzungsleitung vorliegen. Der Antragsschluss soll so gelegt werden, dass alle Anträge noch in den Tagungsausschüssen behandelt werden können.
2.4 Über Anträge, die nach Antragsschluss eingehen, kann verhandelt werden, wenn sie ein besonders dringliches Anliegen zum Gegenstand haben und eine Beantragung nach Ziff. 2.2 oder 2.3 nicht möglich war (Dringlichkeitsantrüge). Sie müssen schriftlich der Sitzungsleitung vorgelegt werden. Die Dringlichkeit muss begründet werden. Über die Aufnahme in die Beratungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei ist die Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Delegierten nötig. Ist bei Aufnahme in die Tagesordnung eine Vorberatung in Tagungsausschüssen nicht mehr möglich, erfolgt die Behandlung unmittelbar im Plenum.
2.5 Vorliegende Anträge werden in der Regel auf Vorschlag der Sitzungsleitung durch die Mitgliederversammlung einem Tagungsausschuss zur federführenden Behandlung zugewiesen. Mitberatung anderer Tagungsausschüsse kann vereinbart werden. Der mit der Federführung beauftragte Tagungsausschuss nimmt im Plenum zu dem Antrag Stellung und gibt eine Beschlussempfehlung, die für die weitere Behandlung im Plenum Grundlage ist. Die sofortige Behandlung eines Antrages zur Sache im Plenum ist möglich, wenn dies der Sache dienlich ist.
2.6 Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, wird über den weitest gehenden Antrag zuerst entschieden. Die Sitzungsleiterin bzw. der Sitzungsleiter entscheidet im Zweifelsfalle, welches der weitest gehende Antrag ist.
2.7 Auf Antrag eines*einer in der Sache stimmberechtigten Delegierten ist geheim abzustimmen.
2.8 Bezüglich des Stimmverhältnisses und der erforderlichen Stimmenmehrheit gilt § 10 der Satzung.
3. Antrage auf Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung
3.1 Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern der aej bis spätestens acht Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Sie sind vor der Mitgliederversammlung mündlich zu begründen. Sie gelten als angenommen, wenn sie drei Viertel der Stimmen der anwesenden Delegierten erhalten.
3.2 Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. bei dem Vorsitzenden einzureichen. Sie werden als gesonderter Tagesordnungspunkt behandelt.
4. Antrage zur Geschäftsordnung
4.1 Anträge oder Meldungen zur Geschäftsordnung unterbrechen die Redeliste.
4.2 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Redezeit begrenzen.
4.3 Antrag auf Schluss der Debatte und Abstimmung kann jederzeit gestellt werden. Dieser Antrag kann nur von Antragsberechtigten gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
4.4 Antrag auf Schluss der Redeliste kann jederzeit gestellt werden. Über diesen Antrag ist sofort abzustimmen. Bei Annahme des Antrages wird die Redeliste geschlossen.
Nach Beendigung der Redeliste kann ein Antrag auf Wiedereröffnung gestellt werden.
4.5 Anträge auf Nichtbefassung, Vertagung oder Unterbrechung sind sofort zur Abstimmung zu stellen.
4.6 Offene Abstimmungen sind zu wiederholen, wenn zehn anwesende Delegierte die Auszählung anzweifeln.
5. Wahlen
5.1 Wahlen erfolgen mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5.2 Auf Antrag einer*eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
5.3 Die außerordentlichen Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung eine*n Delegierte*n benennen dürfen, werden bei der letzten Tagung der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes mit Wirkung für die nächste Amtszeit bestimmt. Gleiches gilt für die Berufung der Delegierten nach § 7 Abs. 5 der Satzung.
6. Öffentlichkeit
6.1 Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
6.2 Gäste nach § 7 Abs. 4 und 6 der Satzung haben das Rederecht. Weiteren Gästen kann dieses durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eingeräumt werden.
6.3 Einem Antrag auf Aufhebung der Öffentlichkeit ist stattzugeben, wenn mehr als ein Achtel der anwesenden Delegierten zustimmt.
7. Tagungsausschüsse
7.1 Die Mitgliederversammlung setzt zu Beginn ihrer Legislaturperiode Tagungsausschüsse ein.
7.2 Der Beschluss zur Einsetzung eines Tagungsausschusses bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
7.3 Die Delegierten der Mitgliederversammlung und Gäste nach § 7 Abs. 4 und 6 der Satzung ordnen sich je einem Tagungsausschuss zu. Über die endgültige Besetzung befindet die Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Wahlperiode.
Änderungen in der Besetzung während der Wahlperiode der Mitgliederversammlung können auf Wunsch der*des betroffenen Delegierten vom Vorstand vorgenommen werden.
7.4 Die Vorsitzenden der Tagungsausschüsse und ihre Stellvertreter*innen werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Delegierten gewählt.
7.5 Tagungsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung unter Bezeichnung ihres Arbeitsfeldes eingesetzt. Sie beraten die Mitgliederversammlung und sind ihr verantwortlich. Sie können sich mit Vorlagen, Berichten und Antrügen direkt an die Mitgliederversammlung wenden.
7.6 Die Tagungsausschüsse treffen sich je nach anfallender Arbeit zu Beginn und
während der Mitgliederversammlung.
7.7 Die vorliegenden Anträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Sitzungsleitung zur Beratung an die Tagungsausschüsse überwiesen.
7.8 Die Tagungsausschüsse geben keine Erklärungen und Veröffentlichungen nach außen ab.
7.9 Beschlüsse der Tagungsausschüsse werden entsprechend § 10 Abs. 2 der Satzung mit Mehrheit gefasst.
7.10 An den Tagungsausschüssen nehmen die sachlich zuständigen Referent*innen teil.
7.11 Die Tagungsausschüsse tagen öffentlich. Gasten kann Rederecht gewährt werden.
Beschlossen am 8. März 1996 auf der 1o4. Mitgliederversammlung der aej in Dassel.
Geändert am 26. November 2006 auf der 116. Mitgliederversammlung der aej in Plön.
Geändert am 21. November 2010 auf der 121. Mitgliederversammlung der aej in Plön.
Geändert am 20. November 2016 auf der 127. Mitgliederversammlung der aej in Verden.
Geändert am 25. November 2018 auf der 129. Mitgliederversammlung der aej in Pappenheim.
Geändrt am 20. November 2020 auf der 131. Online-Mitgliederversammlung der aej.
Wahlordnung (aej-Vorstand) der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. v. (aej)
1. Die Mitgliederversammlung setzt aus ihrer Mitte einen Nominierungsausschuss ein.
Dieser ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Die Mitglieder der aej und die Delegierten der Mitgliederversammlung schlagen dem Nominierungsausschuss Kandidaten*innen vor.
3. Der Nominierungsausschuss unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag für den Vorstand entsprechend § 11 Abs. 1 der Satzung. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Drittel der Vorgeschlagenen eines Geschlechts sein und ein Drittel müssen Jugendvertreter*innen unter 27 Jahren sein.
4. Die Kandidaten*innen für die Vorstandswahl erhalten vor dem jeweiligen Wahlgang Gelegenheit zu einer persönlichen Vorstellung.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung mit Mehrheit der anwesenden Delegierten. Kommt eine Wahl nach zwei Wahlgängen nicht zustande, können neue Nominierungen vorgenommen werden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge gewählt:
6.1 Wahl der*des Vorsitzenden,
6.2 Wahl der*des Schatzmeisters*in,
6.3 Wahl der drei stellvertretenden Vorsitzenden,
6.4 Wahl der Beisitzer*innen.
7. Der Nominierungsausschuss hat bei der Vorlage seines Wahlvorschlages § 11 Abs. 1 der Satzung zu beachten.
8. Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung unter den als stellvertretenden Vorsitzenden ausgewählten Personen die*den erste*n, zweite*n und dritte*n stellvertretende*Vorsitzende*n.
Beschlossen am 8. März 1996 auf der 1o4. Mitgliederversammlung der aej in Dassel.
Geändert am 26. November 2OO6 auf der 11. Mitgliederversammlung der aej in Plön.
Geändert am 22. November 2015 auf der 126. Mitgliederversammlung der aej in Rothenburg ob der Tauber.
Geändert am 20. November 2020 auf der 131. Online-Mitgliederversammlung der aej.
RahmengeschMtsordnung (RGO) für die Arbeitsgremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. v. (aej)
Die Mitgliederversammlung der aej erlässt gemäß Satzung § 8, Buchstabe n) folgende Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgremien der aej:
1. Vorstand
In Ergänzung zur Satzung § 12 und § 13 wird hierzu Folgendes festgelegt:
1.1 Der Vorstand tagt in der Regel siebenmal im Jahr.
1.2 Der Vorstand arbeitet in Arbeitsgruppen und im Plenum. Für alle Entscheidungen trägt der Vorstand in seiner Gesamtheit die Verantwortung.
1.3 Der Vorstand kann zu seinen Beratungen die Referent*innen und andere sachkundige Personen hinzuziehen.
2. Beirate
In Ergänzung zur Satzung § 8, Buchstabe 1) wird hierzu Folgendes festgelegt:
2.1 Beirate dienen der stündigen Beratung des Vorstandes. Ihre Einsetzung erfolgt jeweils zu Beginn der Amtszeit des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entsprechend § 8, Buchst. 1) in Verbindung mit § 10, Abs. 3, Buchst. b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Beiräte werden unter Bezeichnung des Arbeitsfeldes eingesetzt, in dem sie den Vorstand beraten sollen.
2.2 Die Berufung der Mitglieder der Beiräte erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage von Nominierungen durch die Mitglieder der aej. Der Vorstand hat bei der Berufung jede der drei in § 4, Abs. 1 genannten Mitgliedergruppen zu berücksichtigen.
Der Vorstand kann bis zu zwei weitere sachkundige Personen zu den Mitgliedern eines Beirates berufen.
2.3 Jedem Beirat gehört mindestens ein Mitglied des Vorstandes mit Sitz und Stimme an.
2.4 Die Zahl der Mitglieder jedes Beirates soll dreizehn nicht überschreiten. Kein Geschlecht soll mit mehr als 60 % der Mitglieder vertreten sein. Dieses gilt nicht für Beiräte, die aus inhaltlichen Gründen geschlechtsspezifisch arbeiten. Beiräte sollen angemessen mit Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen besetzt sein.
2.5 Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n sowie eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Die beiden Funktionen sollen komplementärgeschlechtlich besetzt sein.
2.6 Die Beiräte wenden sich mit Vorlagen und Antrügen an den Vorstand.
2.7 Die Geschäftsführung eines Beirates wird von einer*einem Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle wahrgenommen. Mindestens drei Wochen vor Sitzungsbeginn wird von der Geschäftsstelle schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand unverzüglich vorgelegt und vom Beirat genehmigt wird.
3. Arbeitskreise
In Ergänzung zur Satzung § 8 Buchst. 1) wird hierzu Folgendes festgelegt:
3.1 Arbeitskreise sind Arbeitsgremien, die von der Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Wahlperiode eingesetzt werden und die gemeinsam mit einem entsprechenden Gremium eines Partners der aej tagen (z. B. Diakonisches Werk, Bund der Deutschen Katholischen Jugend).
3.2 Die Punkte 2.2 bis 2.7 der RGO gelten entsprechend.
4. Projektgruppen
In Ergänzung zur Satzung § 8, Buchst. m) und § 12, Abs. 1, Buchst. f) wird Folgendes festgelegt:
4.1 Die Mitgliederversammlung setzt Projektgruppen zur Erfüllung eines eng umschriebenen Arbeitsauftrages innerhalb einer festgelegten Zeit ein.
4.2 Der Vorstand beruft die Mitglieder der Projektgruppe. Hierbei berücksichtigt er Vorschläge aus der Mitgliederversammlung und von den Mitgliedern der aej. Ein Mitglied des Vorstandes soll der Projektgruppe mit Sitz und Stimme angehören.
4.3 Die Punkte 2.Lj bis 2.7 RGO gelten entsprechend.
4.4 Die Geschäftsführung einer Projektgruppe wird in der Regel von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle wahrgenommen. In der Regel drei Wochen vor Sitzungsbeginn wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand unverzüglich vorgelegt wird und von der Projektgruppe genehmigt wird.
5. Fachkreise
5.1 Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung der Mitglieder, zum Informationsaustausch und zur Beratung des Vorstandes für die Dauer seiner Amtszeit Fachkreise einsetzen.
5.2 Die Mitglieder nach Satzung § 4 und § 5 werden zur Entsendung von Fachkräften aufgefordert.
5.3 Die Punkte 2.3, 2.6 und 2.7 dieser RGO gelten entsprechend.
6. Rechnungsprüfer*innen
In Ergänzung zur Satzung § 8, Buchst. k) wird hierzu Folgendes festgelegt:
6.1 Die drei Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Jede Mitgliedergruppe soll nach § 4 Abs. 1 eine*n Rechnungsprüfer*in nominieren. Die Nominierten dürfen weder dem Vorstand noch dem Finanzbeirat angehören.
6.2 Die Rechnungsprüfer*innen können umfassend Einsicht in alle Verwaltungs- und Finanzunterlagen der Geschäftsstelle sowie in den Bericht der jährlich vom Vorstand in Auftrag zu gebenden Abschluss- und Wirtschaftsprüfung nehmen. Sie verschaffen sich Einblick in die wirtschaftliche Gesamtsituation der aej. Die Vereinsorgane und die Geschäftsstelle unterstützen die Rechnungsprüfer*innen bei der Erfüllung ihres Auftrages. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen im Auftrag und im Interesse der Mitgliederversammlung. In Ergänzung zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen sie die Arbeit des Vorstandes, insbesondere im Hinblick auf:
a) die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
b) die Ordnungsgemäßeit der Mittelvergabe an Letztempfängerinnen bzw.
Letztempfänger
c) die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in finanzieller Hinsicht,
d) die Satzungsgemäßheit.
Sie fertigen einen schriftlichen Bericht, in dem sie Empfehlungen geben können oder Missstände offen benennen sollen, für den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6.3 Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung jährlich über Art, Umfang und Ergebnisse ihrer Prüfung und geben ein Votum zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ab.
7. Allgemeine Bestimmungen
7.1 Die Finanzierung der Arbeit der Arbeitsgremien ist im Haushaltsplan der aej-Geschäftsstelle zu regeln. Es gilt die Reisekostenordnung der aej in der jeweils gültigen
Fassung.
7.2 Wenn nötig, können Arbeitsgremien im Rahmen der RGO sich eine eigene Geschäftsordnung erarbeiten. Dies bedarf der Zustimmung des Vorstandes der aej.
7.3 Bei der Bildung weiterer Arbeitsgremien gilt diese RGO entsprechend.
8. Gültigkeit
Die RGO wurde am 8. Mürz 199 auf der 104. Mitgliederversammlung der aej in Dassel
beschlossen und tritt mit Beginn der neuen Amtsperiode des Vorstandes in Kraft.
Änderung zu Wahlen 5.3 beschlossen am 22. November 2001 auf der 110. Mitgliederversammlung der aej in Schmochtitz.
Die auf der 116. Mitgliederversammlung 2006 in Plön beschlossenen Änderungen treten
mit Schließung der 116. Mitgliederversammlung am 26. November 2OO6 in Kraft.
Änderung zu Punkte 2., 3. 4. und 6: beschlossen am 21. November 2010 auf der 121. Mitgliederversammlung der aej in Plön.
Änderung zu Punkt 2.4 und 5.3: beschlossen am 21. November 2011 auf der 122. Mitgliederversammlung der aej in Berlin.
Änderung zu Punkt 2.Lj: beschlossen am 22. November 2015 auf der 126. Mitgliederversammlung der aej in Rothenburg ob der Tauber.
Änderung zu Punkt 6.2 beschlossen am 20. November 2016 auf der 127. Mitgliederversammlung der aej in Verden.
Überarbeitung gemäß gendergerechter Schreibweise beschlossen am 20. November 2020 auf der 131. Online-Mitgliederversammlung der aej.