Beschluss 14/2020 - Berufung außerordentlicher Mitglieder der aej
131. aej-Mitgliederversammlung, 20. bis 21. November 2020.
Kurz zusammengefasst
Die aej beruft mehrere Organisationen als außerordentliche Mitglieder. Diese gehören damit für die laufende Amtszeit zum Kreis der berufenen außerordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
Zentrale Aussagen
- beruft Organisationen als außerordentliche Mitglieder der aej
- bestimmt den Kreis der berufenen außerordentlichen Mitglieder
- bezieht sich auf die Regelungen der Satzung (§ 5 Abs. 1)
Wortlaut des Beschlusses
Die Mitgliederversammlung beruft aus dem Kreis der in § 5, Abs. 1 der Satzung der aej genannten Organisationen als außerordentliche Mitglieder der aej:
- Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Stadtjugendarbeit e. V. (BES)
- Bundesverband Kulturarbeit in der evangelischen Jugend e. V. (bka)
- CVJM-Kolleg - Fachschule Sozialpädagogik und Theologie
- Evangelische Landjugendakademie e. V.
- ICJA - Freiwilligen Austausch weltweit e. V.
- GJW-Akademie
- Jugendverband der Evangelisch-Vietnamesischen Tin-Lanh Gemeinden in Deutschland e. v. (jve)
- Studienzentrum für evangelische Jugendarbeit in Josefstal e. V.