Beschluss 11/2020 - aej-Beitragsordnung ab 2021
131. aej-Mitgliederversammlung, 20. bis 21. November 2020.
Kurz zusammengefasst
Die aej beschließt eine neue Beitragsordnung ab 2021. Sie regelt die Zusammensetzung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Mitglieder.
Zentrale Aussagen
- beschließt eine neue Beitragsordnung ab 2021
- definiert Aufbau und Bestandteile der Mitgliedsbeiträge
- unterscheidet Beiträge nach Mitgliedergruppen
- berücksichtigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder
- legt Zuständigkeit für Umsetzung bei Vorstand und Geschäftsstelle fest
Wortlaut des Beschlusses
Die Mitgliederversammlung beschließt die aej-Beitragsordnung ab 2021:
I. Mitgliedsbeiträge - Grundbeitrag
1. Mitglieder der aej nach § 4 und § 5 der Satzung zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser besteht aus
a) einem Anteil pro Delegiertensitz,
b) einem Anteil zur Sicherstellung der internationalen und ökumenischen Arbeit,
c) zweckgebundenen von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen zur Umsetzung von Projekten und Aufgaben von gemeinsamen Interesse,
d) einem besonderen Beitrag nach Abschnitt II.
Die Höhe des Grundbeitrags wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags in allen seinen Bestandteilen berücksichtigt die Leistungsfähigkeit des entsprechenden Mitglieds.
Die Regelung des I.1.c. ist zunächst auf die Dauer von 3 Jahre befristet.
2. Delegierte gem. § 7 Abs. 5 der Satzung sind von einer Beitragszahlung befreit.
II. Mitgliedsbeitrage der Mitgliedergruppen
1. Die bundeszentralen Jugendverbände und Jugendwerke nach § 4 Ab. 1 Buchst. a) der Satzung und die bundeszentralen Jugendwerke in der Vereinigung der Evangelischen Freikirchen nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) zahlen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag nach Ziff. I.1 dieser Beitragsordnung einen besonderen Beitrag.
Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der von der aej den betreffenden Mitgliedern bewilligten nationalen KJP-Forderung und EKD-Strukturförderung, die zur Finanzierung des Haushaltes und der Aktivitäten der bundeszentralen Jugendwerke und außerordentlichen Mitglieder beitragen.
Die Höhe des besonderen Beitrags wird für 3 Jahre festgesetzt. Über die Aufteilung dieses besonderen Beitrags verständigen sich die betreffenden Mitglieder einvernehmlich.
2. Die Jugendarbeit der Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland nach § 4 Abs. 1 Buchst. C) der Satzung zahlen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag nach Ziff. I.1 dieser Beitragsordnung einen besonderen Beitrag.
Die Aufteilung dieses besonderen Beitrags erfolgt nach dem Verhältnis des letzten bekannten Aufteilungsschlüssels zur Umlage der Gliedkirchen zur Finanzierung des Haushaltes der EKD.
Die Höhe des besonderen Beitrags wird für 3 Jahre festgesetzt.
3. Die außerordentlichen Mitglieder nach § 5 der Satzung zahlen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag nach Ziff. I.1 dieser Beitragsordnung einen besonderen Beitrag.
Die Aufteilung dieses besonderen Beitrags erfolgt nach dem Verhältnis der von der aej den betreffenden Mitgliedern bewilligten nationalen KJP-Förderung, die zur Finanzierung des Haushaltes und der Aktivitäten der bundeszentralen Arbeit beitragen.
Die Höhe des besonderen Beitrags wird für 3 Jahre festgesetzt.
III. Sonstige Regelungen
1. Die Umsetzung dieser Beitragsordnung ist eine Angelegenheit des laufenden Haushaltsvollzugs in der Verantwortung des Vorstands und der Geschäftsstelle.
2. Die jährlichen Beiträge der Mitglieder sind in einer Tabelle dargestellt, die dieser Ordnung anliegt.
3. Änderungen dieser Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie ersetzt die Beitragsordnung aus dem Jahr 2018, beschlossen auf der 128. Mitgliederversammlung.
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Anlage:
Beitragshöhe der einzelnen Dimensionen der Beitragsordnung und ihr Verteilschlüssel
Grundbeitrag
I.1.a 180,-- € pro Delegiertensitz
I.1.b Insgesamt 25.000 €. Die Aufteilung dieses Beitrags erfolgt in dem Verhältnis, wie Förderungen in der internationalen Jugendarbeit aus dem KJP, die Forderungen aus den Jugendwerken DFJW und DPJW sowie der Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch, ConAct - Koordinierungszentrum für den Deutsch-israelischen Jugendaustausch und TANDEM - Koordinierungszentrum für den Deutsch-tschechischen Jugendaustausch im letzten abgerechneten Förderjahr gewährt worden und dem jeweiligen Mitglied zuzurechnen sind.
I.1.c Zweckgebundene Umlage "Statistik der Evangelischen Jugend". Extra dargestellter Schlüssel
Besonderer Beitrag:
II.1 Insgesamt 17.000 €
II.2 Insgesamt 12.700 €
II.3 Insgesamt 3.700 €
Mitgliedsbeitrag der aej Mitglieder und außerordentlichen Mitglieder:
| Was | Wer | Wieviel | Verteilschlüssel | Summe |
| Grundbeitrag | ||||
| I. 1. a | Ordentliche und außerordentliche Mitglieder | 180,00 € | 16.200 € | |
| je Delegiertensitz | ||||
| I. 1. b | Ordentliche und außerordentliche Mitglieder | KJP-Förderung international, Jugendwerke, Stiftungen, Koordinierungszentren | 25.000 € | |
| I. 1. c | Ordentliche Mitglieder | 25.000 € | Gliedkirchen: EKD Umlageschlüssel, Mitglieder nach §4 Abs. 1c | |
| Umlage Statistik | ||||
| 1.500 € | Freikirchen: KJP Verteilung national, Mitglieder nach §4 Abs. 1b | |||
| 13.500 € | Werke u. Verbände: KJP-Verteilung national und EKD-Infrastrukturförderung, Mitglieder nach § 4 Abs. 1a | |||
| 20.000 € | aej-Geschäftsstelle | 60.000 € | ||
| Besonderer Beitrag | ||||
| II. 1. | Werke u. Verbände | Anteilig im Verhältnis von gezogenen Mitteln aus KJP-Förderung national, Jugendverbandsarbeit, ggf. EKD Infrastrukturförderung | 17.000 € | |
| II. 2 | Landeskirchliche Jugendarbeit | EKD Umlageschlüssel | 12.700 € | |
| II. 3. | Außerordentliche Mitglieder | Anteilig im Verhältnis von gezogenen Mitteln aus KJP-Förderung national | 3.700 € | |
| Summe | 134.600 € |