Beschluss 10/2020 - Änderung der Satzung §§ 7, 11, 12, 14 und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der aej Punkt 2.1
131. aej-Mitgliederversammlung, 20. bis 21. November 2020.
Kurz zusammengefasst
Die aej passt ihre Satzung und Geschäftsordnung an. Sie klärt Zuständigkeiten in Vorstand und Geschäftsstelle und erweitert Beteiligungsrechte in der Mitgliederversammlung.
Zentrale Aussagen
- ändert Satzung und Geschäftsordnung der aej
- präzisiert Aufgaben und Zuständigkeiten von Vorstand und Geschäftsstelle
- stärkt die Rolle der Leitung Förderung und Finanzen
- erweitert Rede- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung
Wortlaut des Beschlusses
Die 131. aej-Mitgliederversammlung beschließt folgende Änderungen der Satzung:
- zu II. Abschnitt Mitgliederversammlung§ 7 Zusammensetzung
- zu III. Abschnitt Vorstand§ 11 Zusammensetzung und Amtsdauer, § 12 Aufgaben des Vorstandes
- zu IV. Abschnitt Geschäftsstelle§ 14 Geschäftsstelle
sowie folgende Änderungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der aej:
- zu 2. Anträge zur Sache:
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej)
II. Abschnitt
Mitgliederversammlung
§ 7 Zusammensetzung
(7) Die*der Generalsekretär*in der Arbeitsgemeinschaft sowie deren Leiter*in Förderung und Finanzen und die Referent*innen nehmen mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teil.
III.Abschnitt
Vorstand
§ 11 Zusammensetzung und Amtsdauer
(4) Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des § 11 Abs. 1 hat folgende Aufgaben:
b) er beruft die*den Generalsekretär*in, die*den Leiter*in Förderung und Finanzen,
IV. Abschnitt
Geschäftsstelle
§ 14 Geschäftsstelle
(2) Die*der Generalsekretär*in und die*der Leiter*in Förderung und Finanzen können vom Vorstand bevollmächtigt werden, die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 30 BGB).
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej)
2. Anträge zur Sache
2.1 Anträge zur Sache können von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der aej (§ 4 und§ 5 der Satzung), von den Delegierten in der Mitgliederversammlung, vom Vorstand und seinen Mitgliedern, von Generalsekretär*in, Leiter*in Förderung und Finanzen und den Referent*innen gestellt werden.