Stellungnahme der Diakonie Deutschland (DD) und der aej zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes

Junge BW-Soldatin und -Soldaten

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Die Diakonie Deutschland und die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland sind die Gesellschafter der Evangelischen Freiwilligendienste gGmbH. Zusammen mit den Evangelischen Freiwilligendiensten vertreten wir die Interessen der Träger evangelischer Freiwilligendienste inkl. den internationalen Formaten gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Jedes Jahr leisten ca. 14.000 überwiegend junge Menschen einen Jugend- oder einen Bundesfreiwilligendienst in unseren Einsatzstellen.

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Stärkung der Freiwilligendienste und Ausgestaltung eines möglichen Wehrersatzdienstes

Aus dieser Sicht sollte parallel zur Stärkung des freiwilligen Wehrdienstes auch ein freiwilliges Gesellschaftsjahr für alle ermöglicht werden. Wir bedauern daher, dass zivile Dienste bei den aktuellen Überlegungen zum Wehrdienst nicht ausreichend mitgedacht werden. Unsere über siebzigjährige Erfahrung im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zeigt deutlich, dass Freiwilligendienste als Lern- und Bildungsjahr nachhaltige Beiträge zu gesellschaftlichem Zusammenhalt und Resilienz leisten. Daher müssen freiwilliger Wehrdienst und Freiwilligendienst gleichwertig beworben und attraktiv gestaltet werden. Eine mögliche Option sehen wir darin, dass die gesetzlich geregelten und staatlich anerkannten Freiwilligendienste in den bestehenden Strukturen als gleichberechtigte Säule neben Wehrdienst sowie Zivil- und Katastrophenschutz stehen.

Zivile Dienste dürfen nicht als zweitrangiger Ersatz betrachtet werden, sondern sind von Beginn an gleichberechtigt auszugestalten, um jungen Menschen echte Lern- und Engagementchancen zu bieten. Gleichzeitig warnen Diakonie und aej davor, dass die Einführung eines Wehrersatzdienstes nicht dazu führen darf, jungen Menschen, die nicht wehrpflichtig sind, den Zugang zu einem Freiwilligendienst zu erschweren und ihnen damit die Möglichkeit zu verwehren, sich für eine solidarische und krisenfeste Gesellschaft einzubringen.

1. Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst “Vision 2030”

Als Gesellschafter Evangelischer Freiwilligendienste fordern wir, die zivilen Dienste bei der Ausgestaltung des Wehrdienstes von Anfang an mitzudenken und den Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst im In- wie Ausland parallel zu einer Ausweitung des Wehrdienstes umzusetzen. Das Ziel eines solchen Anspruchs ist es, allen jungen Menschen den Zugang zu einem Freiwilligendienst zu ermöglichen, ohne dass sie auf begrenzte Plätze, regionale Unterschiede oder Wartezeiten stoßen. So würde der Freiwilligendienst als Bildungs- und Orientierungsjahr gestärkt und soziale Teilhabe gesichert.
 
Die wichtigsten Eckpunkte, die von einem breiten Bündnis in der Vision 2030 getragen werden, sind:

  • Wo (junge) Menschen, Einsatzstellen und Träger sich auf den Abschluss einer Freiwilligendienst-Vereinbarung einigen, garantiert der Rechtsanspruch den Dienst.
  • Ein den Lebensunterhalt sicherndes, vom Bund finanziertes Freiwilligengeld, dessen Betrag sich am BAföG-Höchstsatz orientiert, ermöglicht allen Interessierten einen Freiwilligendienst.
  • ALLE jungen Menschen sollen eine individuelle Einladung und Einzelberatung für einen Freiwilligendienst erhalten. So kommen die Freiwilligendienste viel stärker ins Bewusstsein der Gesellschaft. Die jungen Menschen werden angeregt, sich für ein Angebot mit Rechtsanspruch zu entscheiden.

2. §15a: Bereitschaftserklärung (WDModG)

Der Gesetzesentwurf sieht vor, alle jungen Menschen vor Erreichen des 18. Lebensjahres anzuschreiben und für einen Dienst bei der Bundeswehr zu werben. Diakonie und aej sprechen sich dafür aus, dass die Freiwilligendienste schon an dieser Stelle als weitere Option ausdrücklich benannt werden. Bei der Abgabe der Bereitschaftserklärung soll noch einmal explizit auf die Chancen eines Freiwilligendienstes und auf die Seite www.freiwillig-ja.de hingewiesen werden. Hier sollte das Interesse an einem solchen Dienst in Analogie zum vorgeschlagenen §15a Abs. 1 Nr. 2 WPflG abgefragt werden. Hierfür bedarf es auch der rechtlich eingeräumten Möglichkeit im neuen §15a WPflG sowie im neuen §58b SG, zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 Informationen über die Freiwilligendienste zu versenden.

3. Anpassungen im Kriegsdienstverweigerungsgesetz und Zivildienstgesetz

Falls der Bundestag beschließen sollte, dass der Wehrdienst verpflichtend ist, bräuchte es für die Kriegsdienstverweigerer einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr, wie er im Gesetzentwurf bereits benannt ist.

Da ein möglicher Ersatzdienst – sei es nun ein reaktivierter “alter Zivildienst” oder ein neues Format – von den zivilgesellschaftlichen Strukturen maßgeblich umgesetzt werden müsste und unabhängig davon Auswirkungen auf die etablierten Freiwilligendienstformate haben würde, sind aus verbandlicher Sicht folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Nicht ungeprüft den alten Zivildienst wieder einsetzen

Es sollte eine kritische Auswertung der Erfahrungen des ehemaligen Zivildienstes stattfinden: Welche Erfahrungen haben die Zivildienstleistenden gemacht? Wie bewerten die Personen, die die Zivildienstleistenden damals praktisch begleitet haben, das Format im Rückblick? Was war sinnvoll und gewinnbringend für die Zivildienstleistenden, die Menschen in den Einrichtungen und die Gesellschaft als Ganzes? Was war nicht positiv und sollte deswegen künftig nicht wieder so umgesetzt werden.

Den Mehrwert aus den etablierten Freiwilligendiensten berücksichtigen

Schon parallel zum Zivildienst gab es das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr als etablierte inländische Freiwilligendienstformate sowie das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr im Ausland. Mit Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes zum 30.06.2011 wurden mit dem Bundesfreiwilligendienst und dem IJFD (Internationaler Jugendfreiwilligendienst) weitere Freiwilligendienste eingeführt. Bei den Freiwilligendienstformaten handelt es sich um etablierte Bildungs- und Orientierungsangebote, in denen die Freiwilligen im Zentrum stehen. Diese Formate sind offen für Alle, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, körperlichen Voraussetzungen oder Gesundheit und unterscheiden sich damit zentral vom neuen Wehrdienst sowie einem möglichen Ersatzdienst. Die pädagogische Begleitung ist der Kern dieser Formate und stellt sicher, dass dieses zeitintensive, rechtsverbindliche freiwillige Engagement ein Gewinn hoch drei ist: für die Freiwilligen, die Menschen in den Einrichtungen und die Gesellschaft als Ganzes.

Die positiven Aspekte aus den Freiwilligendiensten sind unbedingt zu würdigen und bei der Ausgestaltung eines möglichen Ersatzdienstes mit einzubeziehen.

Erweiterung des „Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer“

Von 2002 bis 2011 bot das Zivildienstgesetz in § 14c und §14b die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst anstelle des Zivildienstes zu leisten. Die nun im neuen Wehrpflichtgesetz vorgesehene Erweiterung des § 11 Absatz 2, wonach bestimmte Freiwilligendienste im Rahmen einer Befreiung vom Wehrdienst berücksichtigt werden können, wird grundsätzlich begrüßt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 11 keine Ersatzdienste im eigentlichen Sinne regelt, sondern ausschließlich Tatbestände aufzählt, unter denen eine Befreiung vom Wehrdienst möglich ist.

Im Rahmen der Weiterentwicklung eines modernen Ersatzdienstes sollte geprüft werden, inwieweit gesetzlich geregelte und staatlich anerkannte Freiwilligendienste mit ihren bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen eine solche Ersatzfunktion übernehmen und systematisch verankert werden können.

Negative Effekte auf etablierte Freiwilligendienste und junges Engagement insgesamt vermeiden

Ein möglicher Ersatzdienst müsste von den zivilgesellschaftlichen Strukturen maßgeblich umgesetzt werden. Das hätte Auswirkungen auf die etablierten Freiwilligendienstformate. Grundsätzlich müssen die Bedarfe junger Menschen maßgeblich Berücksichtigung finden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es keine negativen Effekte gibt wie z.B.

  • die Verdrängung von jungen Frauen, Menschen nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, lebensälteren Freiwilligen im BFD oder von ausgemusterten jungen Männern, da Plätze für die Zivildienstleistenden vorgehalten werden müssen,
  • eine empfundene Ungerechtigkeit, da die Bezahlung und die sonstigen Rahmenbedingungen sich zwischen den einzelnen Diensten unterscheiden,
  • eine  Verdrängung  oder  Entwertung  von  Engagement  außerhalb  von Freiwilligendiensten oder
  • eine Entwertung von sozialen Arbeitsfeldern, damit nicht fälschlicherweise der Eindruck entsteht, dass Zivildienstleistende als billige Hilfskräfte in einem unattraktiven Arbeitsfeld eingesetzt werden.
  • Verdrängung der Vielfalt an aktuellen Einsatzfeldern in den Freiwilligendiensten – beispielsweise auch in den Bereichen Kultur, Sport und Umwelt.

Ein Großteil dieser potenziellen Negativ-Effekte kann durch die Umsetzung der drei Forderungen des anschlussfähigen Konzepts der Vision 2030 abgefedert werden.

  • Das Recht auf einen bedarfsgerecht ausgestalteten, nachhaltig finanzierten Dienst. Alle (jungen) Menschen sind eingeladen, einen Dienst zu leisten. Hierbei gilt: Wo eine Vereinbarung abgeschlossen wird, erfolgt eine finanzielle staatliche Förderung.
  • Ein existenzsicherndes Freiwilligengeld, damit die Ableistung eines Dienstes unabhängig von den individuellen finanziellen Ressourcen für alle möglich ist.
  • Die Einladung ALLER jungen Menschen seitens des Staates und eine anschließende Beratung zu den Engagementmöglichkeiten. Denn Studien belegen, dass die meisten Menschen zu wenig über die unterschiedlichen Möglichkeiten sich gesellschaftlich zu engagieren wissen.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen der zivilgesellschaftlichen Verbände:

  • Erhalt  des  erprobten  Trägerprinzips  (Begleitung  der  Dienstleistenden, Demokratielernen, Vielfalt, Subsidiarität, Engagementbindung).
  • Orientierung an der Idee des Lern- und Orientierungsdienstes inklusive einer pädagogischen Begleitung durch pädagogische Fachkräfte des Trägers.
  • Parallele Einführung eines Rechtsanspruches auf einen Freiwilligendienst, um die Diskriminierung bestimmter Zivilgruppen (z.B. junge Frauen, Menschen ohne deutschen Pass, Menschen mit körperlichen oder mentalen Einschränkungen) zu verhindern
  • Bürokratiearme Umsetzung
  • Wahlfreiheit der Freiwilligen und der Einsatzstellen

Die entsprechenden Strukturen und Akteur*innen in die Planung und Umsetzung einbinden

Bei den Überlegungen zu einer möglichen Wiedereinsetzung eines Ersatzdienstes sind die zivilgesellschaftlichen Akteure unbedingt mit einzubeziehen. Sie haben die Expertise, wie ein Ersatzdienst bestmöglich ausgestaltet werden kann und wie sich negative Effekte vermeiden lassen.

Die Diakonie und die aej bzw. die Evangelischen Freiwilligendienste mit all den Freiwilligendienstformaten müssen daher als Expert*innen einbezogen und gehört werden, wenn ein möglicher Ersatzdienst diskutiert und konzipiert wird.

Elke Ronneberger
Sozialpolitische Vorständin, Diakonie Deutschland

Michael Peters
Generalsekretär, aej

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