Rechtsanspruch auf Ganztagsbildung und -betreuung und Rolle der Jugendarbeit

Foto: drubig-photo/stock.adobe.com
Aktuelle Entwicklungen
Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in § 24 SGB VIII stufenweise, beginnend mit der dann ersten Klassenstufe, eingeführt. Dabei rückt aktuell die Rolle der (öffentlich geförderten) Kinder- und Jugendarbeit i.S. § 11 SGB VIII und die Frage, welche Beiträge sie dafür leisten kann und will in den Fokus. Aktuell sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit formal nicht rechtsanspruchserfüllend. Durch den Wechsel der Zuständigkeit für Bildung in das Bundesjugendministerium und die Prioritätensetzung der neuen Bundesjugendministerin hat sich die Relevanz dieses Themas verstärkt.
Darüber hinaus basiert die aktuelle Diskussion auf drei Initiativen:
JFMK – Beschluss (06.02.25): „„Die JFMK fordert das Bundesministerium […] auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch Angebote nach § 11 SGB VIII einschließlich erlaubnisfreier Ferienangebote […] künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen.“
Koalitionsvertrag : „Der Rechtsanspruch soll deutschlandweit mit einer Qualitätsentwicklung perspektivisch verbunden sein. Bei der Umsetzung vor Ort eröffnen wir den Kommunen mehr Gestaltungsspielräume. Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit sollen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können und in ihrer Rolle gestärkt werden.“ (Z. 3128ff.)
Bundesratsinitiative (Plenum 13.06.25): Ergänzung des § 24 SGB VIII (neu) um: „Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden.“
Fachtagung
Fachtagung am 12.06.2025: Das BMBFSFJ veranstaltete am 12. Juni 2025 einen Fachtag unter dem Titel „Die Rolle und Bedeutung der Jugendarbeit bei der Ausgestaltung des Ganztags“. Auf dem Fachtag ist deutlich geworden, dass die Erwartungshaltungen an die Rolle der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Erfüllung des Rechtsanspruches sehr unterschiedlich sind, die Voraussetzung dafür vielfältig und ebenso die Interessen.
Wie geht es weiter?
Neben allen formalen, fachlichen und strukturellen Fragen stehen in der aktuellen Debatte zwei grundsätzliche Themen im Raum:
- Wie weit soll die „Öffnung“ bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII sein? Während konkret vor allem die Berücksichtigung vorhandener Ferienangebote und eventuell deren Ausbau im Fokus steht, streben verschiedene Trägergruppen der Kinder- und Jugendarbeit eine Öffnung auch für Nicht-Ferienzeiten für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und deren reguläre Einbeziehung an. Darüber hinaus diskutieren einige Öffentliche Träger die Nutzung einer eventuellen Änderung des rechtlichen Rahmens zur „Heranziehung“ der Kinder- und Jugendarbeit oder deren Ressourcen, um den Rechtsanspruch im Betreuungsbereich erfüllen zu können.
- Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die zur Erfüllung des Rechtsanspruches notwendigen Ressourcen (Finanzen, Fachkräfte) zu Lasten der Kinder- und Jugendarbeit gewonnen werden und in dem Zusammenhang die Notwendigkeit von Angeboten nach § 11 für die entsprechende Altersgruppe – fälschlicherweise – in Frage gestellt wird. Eine über die Ferien hinausgehend „Öffnung“ für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit als den Rechtsanspruch erfüllend könnte diese Gefahr deutlich vergrößern.
Der Bundesjugendring ist daher immer an Informationen über die aktuellen Entwicklungen v.a. in den Ländern und die Diskussionen und eventuell Positionen der Mitgliedsorganisationen interessiert.
zurück