Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Jugendverbände jetzt wissen müssen

Foto: Christiana Mergan/Pixabay (Pixabay-Lizenz)
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Auch Jugendverbände und Jugendringe sind betroffen, sofern sie entsprechende digitale Angebote für Verbraucher*innen bereitstellen. Der Deutsche Bundesjugenring (DBJR hat eine Einschätzung vorgenommen:
Was bedeutet das konkret?
Jugendverbände müssen ihre digitalen Angebote wie Veranstaltungs-Apps, Anmeldesysteme oder E-Books künftig barrierefrei gestalten – allerdings nur, wenn diese nach dem 28. Juni 2025 neu veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet werden. Reine Informationswebseiten ohne Transaktionsfunktionen fallen nicht unter das Gesetz.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind teilweise ausgenommen. Sie müssen keine barrierefreien Dienstleistungen anbieten, aber ihre digitalen Produkte (z. B. E-Books) dennoch entsprechend anpassen.
Was ist jetzt zu tun?
Jugendverbände sollten prüfen, ob sie unter das BFSG fallen, und neue digitale Produkte ab Mitte 2025 entsprechend barrierefrei umsetzen. Für öffentlich geförderte Träger gelten zudem schon heute weitergehende Anforderungen – unabhängig vom BFSG.
Fazit
Das BFSG ist ein wichtiger Schritt zu mehr digitaler Teilhabe. Für viele Jugendverbände ergibt sich zwar kein unmittelbarer Handlungsdruck, doch bei der Entwicklung neuer digitaler Angebote sollte Barrierefreiheit ab sofort mitgedacht werden. Beratung bietet u. a. die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
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