Medienpädagogik / Medienerziehung

Zuschußgeber Land
Höchstzuschuß bis 5.000,- DM bei mind. 20 % Eigenanteil
Dauer / Tage offen, keine Festlegung
Altersgrenzen ab 7 Jahren
Antragsverfahren Über Abrechnungsstelle an LJR; Beratung im Finanzausschuß; Beschluß des Vorstandes des
Frist bis zum 1.3 und 1.9 jeden Jahres (4 Wochen vorher an die jeweile Abrechnungsstelle des Jugendverbandes )
Bemerkungen Dieses Programm ist nicht in der Verwaltungsvorschrift geregelt, d.h. vom Landeshaushalt abhängig.
Genauere Informationen im Beschluß des Finanzauschusses und des Vorstandes

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Beschluß zur Verteilung der Mittel für Medienpädagogik

Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Landesjugendringes. Die Anträge müssen über die Abrechnungsstelle des Mitgliedverbandes bei der Geschäftsstelle des Landesjugendringes eingereicht werden.

Antragschluß ist jeweils der 1. März und der 1. September des Jahres. 4 Wochen vorher muß der Antrag bei deran die jeweile Abrechnungsstelle des Jugendverbandes ) sein !

Gefördert werden Projekte der Medienpädagogik:

  1. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen der Medienpädagogik;
  2. Zweitrangig gefördert wird Medientechnik in Zusammenhang mit medienpädagogischen Veranstaltungen;
  3. Nachrangig gefördert wird die Anschaffung von Medientechnik für zukünftige medienpädagogische Veranstaltungen.

Die Antragsteller müssen den medienpädagogischen Aspekt einer Maßnahme darlegen.

Die Förderhöchstsumme beträgt 5.000 DM.  (Der Eigenanteil soll mindestens 20 % betragen.) Die Antragsteller erwerben mit ihrem Antrag keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Gefördert werden insbesondere:

Von der Förderung ausgeschlossen sind:


Die Anträge werden im Finanzausschuß beraten. Der Finanzausschuß legt dem Vorstand einen Beschlußvorschlag zur Bezuschussung vor.

Anträge, die aufgrund mangelnder Mittel der "Zuwendungen zu Medienpädagogik" nicht bewilligt werden können, werden - falls die Maßnahme verschoben wird auf Verlangen des Antragstellers in das folgende Halbjahr übernommen.

Anträge, die aufgrund inhaltlicher Bedenken vom Vorstand abgelehnt werden, werden auf Verlangen des Antragstellers noch einmal im Finanzausschuß beraten. Der Finanzausschuß legt dem Vorstand eine abschließende Stellungnahme vor. Die nachfolgende Vorstandsentscheidung ist endgültig!

Die Förderung aus diesem Titel schließt eine andere Förderung aus Bundes- oder Landesmitteln aus.

Beschluß des Finanzausschusses und des Vorstandes vom 24.04.1995

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